Die Steuerregelung bez. der steuerlichen Absetzbarkeit von Firmenwagen hat sich seit dem 1. Juli 2023 geändert. Die neuen Regeln gelten für alle Autos, die nach dem 30. Juni 2023 bestellt, angekauft oder angemietet wurden.

 

Alte Regelung weiterhin teilweise in Kraft

Für Fahrzeuge, die vor dem 30. Juni 2023 bestellt, angekauft oder gemietet wurden, gilt weiterhin die alte Regelung. Die Berechnungsformel für den anwendbaren Abzugssatz von Firmenwagen lautet wie folgt:

120% – (0,5% x Koeffizient x CO2-Emission in g/km).

 

Mit einem Koeffizienten von:

  • 1 für Fahrzeuge mit Dieselmotor;
  • 0,90 für Fahrzeuge mit Erdgasantrieb und weniger als 12 Steuer-PS;
  • 0,95 für andere Fahrzeuge.

 

Für diese Fahrzeuge ist der Abzug jedoch wie folgt begrenzt:

  • Maximal 100% für Autos, die kein CO2 ausstoßen;
  • Minimum 50% (oder 40% für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 200 g/km oder mehr).

 

Neue Regelung für Fahrzeuge ab dem 1. Juli 2023

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 bestellt, gemietet oder angekauft wurden, wird die Abzugsfähigkeit schrittweise reduziert. Der Mindestabzug wird abgeschafft und der Höchstabzug wie folgt begrenzt :

  • 75% im Jahr 2025;
  • 50% im Jahr 2026;
  • 25% im Jahr 2027;
  • 0% im Jahr 2028.

 

Folglich sind Fahrzeuge mit CO2 Ausstoß ab 2028 nicht mehr steuerlich absetzbar. Für Elektroautos (Ankauf vor dem 1. Januar 2027) ändert sich nichts – sie bleiben zu 100% abzugsfähig.

Zu beachten ist, dass für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2023 erworben wurden, der CO2-Beitrag ebenfalls geändert wurde und bereits ab 2023 mit 2,25 zu multiplizieren ist.

 

Quellen :

  • Gesetz vom 25. November 2021 organisant le verdissement fiscal et social de la mobilité (M.B., 3. Dezember 2021)
  • Gesetz vom 5. Juli 2022 portant des dispositions fiscales diverses (M.B., 15. Juli 2022 ; err. M.B., 27. Juli 2022).
  • Rundschreiben 2023/C/99 avec les FAQ relative au verdissement fiscal de la mobilité en ce qui concerne la fiscalité automobile
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