Die Steuerregelung bez. der steuerlichen Absetzbarkeit von Firmenwagen hat sich seit dem 1. Juli 2023 geändert. Die neuen Regeln gelten für alle Autos, die nach dem 30. Juni 2023 bestellt, angekauft oder angemietet wurden.
Alte Regelung weiterhin teilweise in Kraft
Für Fahrzeuge, die vor dem 30. Juni 2023 bestellt, angekauft oder gemietet wurden, gilt weiterhin die alte Regelung. Die Berechnungsformel für den anwendbaren Abzugssatz von Firmenwagen lautet wie folgt:
120% – (0,5% x Koeffizient x CO2-Emission in g/km).
Mit einem Koeffizienten von:
Für diese Fahrzeuge ist der Abzug jedoch wie folgt begrenzt:
Neue Regelung für Fahrzeuge ab dem 1. Juli 2023
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 bestellt, gemietet oder angekauft wurden, wird die Abzugsfähigkeit schrittweise reduziert. Der Mindestabzug wird abgeschafft und der Höchstabzug wie folgt begrenzt :
Folglich sind Fahrzeuge mit CO2 Ausstoß ab 2028 nicht mehr steuerlich absetzbar. Für Elektroautos (Ankauf vor dem 1. Januar 2027) ändert sich nichts – sie bleiben zu 100% abzugsfähig.
Zu beachten ist, dass für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2023 erworben wurden, der CO2-Beitrag ebenfalls geändert wurde und bereits ab 2023 mit 2,25 zu multiplizieren ist.
Quellen :