Auf Basis einer Gesetzesänderung vom 27.06.2021 müssen ab dem Jahr 2022 die tatsächlich gezahlten Aufwandsentschädigungen auf den Lohnsteuerkarten der Mitarbeiter und Betriebsleiter angegeben werden. Dies ist notwendig, damit diese Aufwandsentschädigungen auf der Steuererklärung des Arbeitgebers in Abzug gebracht werden können.

 

Sollten also Pauschalbeträge und/oder tatsächliche Ausgaben gewährt worden sein, sollten diese auf der Lohnsteuerkarte des Jahres 2022 vermerkt werden! Dabei wird in 3 Kategorien unterschieden:

  • Erstattung der tatsächlichen Kosten auf der Grundlage von Belegen.
  • Erstattung von Pauschalkosten auf der Grundlage seriöser und übereinstimmender Standards.
  • Erstattung von Pauschalkosten, die nicht auf der Grundlage seriöser und übereinstimmender Standards festgelegt wurden.

Hier sei bemerkt, dass eine Verbuchung einer Ausgabe über das Gesellschafter- oder Teilhaberkonto als Kostenerstattung angesehen wird und somit meldepflichtig ist!

Die Rückerstattung von Rechnungen, die auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt wurden, ist von dieser Maßnahme ausgeschlossen.

Sobald ein einfaches Kassenticket einem Verwalter oder Personalmitglied erstattet oder angerechnet wird, muss die Meldung vorgenommen werden!

Falls es Rückerstattungen gegeben hat, setzen Sie sich mit uns oder mit Ihrem Lohnsekretariat in Verbindung!

Das gesamte Rundschreiben zu diesem Thema finden Sie hier: MyMinfin (fgov.be)(Circulaire 2021/C/62 relative aux interventions de l’employeur pour le télétravail)

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