Ab dem 1. Juli 2022 ändern sich die Bedingungen bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vermietung von möblierten Wohnungen mit zusätzlichen Dienstleistungen.

 

Grundsätzlich ist die Vermietung von Immobilien von der Mehrwertsteuer befreit (wie zum Beispiel im Falle der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung oder eine Ferienwohnung).

 

Jedoch gibt es dabei Ausnahmen. Eine davon ist die Bereitstellung von möblierten Unterkünften in Hotels, Motels und Einrichtungen, in denen zahlende Gäste untergebracht werden.

 

Bis zum 30. Juni 2022 müssen Sie nur dann Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn Sie zusätzlich zu (1) zum Empfang der Gäste allen Gästen systematisch mindestens eine der folgenden Dienstleistungen zusätzlichen anbieten:

(2) regelmäßige Instandhaltung und Reinigung während des Aufenthalts;

(3) Bereitstellung und Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während des Aufenthalts;

(4) Bereitstellung des Frühstücks.

 

Ab dem 1. Juli 2022 ist der Empfang von Gästen keine Bedingung mehr für die Anwendung der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer von 6% muss angewandt werden, wenn Sie eine möblierte Wohnung weniger als drei Monate lang vermieten und mindestens eine der folgenden Dienstleistungen erbracht wird:

(1) physischer Empfang der Gäste;

(2) Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern (und bei Aufenthalten von mehr als einer Woche mindestens einmal pro Woche deren Austausch) ;

(3) die tägliche Bereitstellung des Frühstücks.

 

Die Mehrwertsteuer fällt auch an, wenn Sie diese Dienstleistungen von einem Dritten (zum Beispiel einer Vermietungsagentur) ausführen lassen.

 

Sie können die Berechnung der Mehrwertsteuer nur vermeiden, wenn Sie z. B. einen Schlüsselkasten anbringen und somit die physische Begrüßung der Gäste vermeiden. Zusätzlich müssen dann Gäste ihre eigene Wäsche mitbringen.

 

Falls Sie durch diese Neuerung umsatzsteuerpflichtig werden, müssen Sie vor dem 1. Juli 2022 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Dazu muss das Formular 604A eingereicht werden.

 

Zudem besteht dann die Verpflichtung zum Einreichen von vierteljährlichen Umsatzsteuererklärungen.

 

Quelle:

https://finances.belgium.be/fr/Actualites/taxation-tva-fourniture-logements-meubles-modification-1-juillet-2022

Taxation TVA de la fourniture des logements meublés – modification au 1er juillet 2022 | SPF Finances (belgium.be)

 

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