Das neue Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereine (CSA) trat am 1. Mai 2019 in Kraft.
Bisher galt die Regelung zwingend bei Neugründungen, hatte aber nur begrenzte Auswirkungen auf bereits bestehende Gesellschaften. Gesellschaften, welche vor dem 1. Mai 2019 gegründet wurden, kamen bisher in Genuss einer Übergangsfrist.
Doch diese Gesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Satzungen bis zum 31. Dezember 2023 mit dem neuen Gesetzbuch in Einklang zu bringen.
Die Verwalter einer Gesellschaft sind persönlich und gesamtschuldnerisch für Schäden haftbar, die der Gesellschaft oder Dritten durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen.
Die Gesetzgebung wurde durch die Gesellschaftsrechtreform teilweise einfacher und flexibler gestaltet, so werden einige Vorteile und Möglichkeiten durch die Satzungsanpassung geboten.
Es ist also die ideale Gelegenheit, die Satzung Ihrer Gesellschaft an ihre Entwicklung und Ihre Bedürfnisse anzupassen, indem Sie sich insbesondere die folgenden Fragen stellen:
– Sollte das Kapital Ihrer Gesellschaft, das zu einer „unverfügbaren Einlage“ geworden ist, nicht angepasst werden?
– Sollten die Eigentumsanteile, welche von nun an „Aktien“ sind, nicht flexibler gestaltet werden?
– Ist der Gesellschaftszweck Ihrer Gesellschaft noch zeitgemäß?
Wir können Sie bei den Fragen zur Anpassung der Satzungen, die Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Notar durchführen müssen, beraten und begleiten.
Es wird Ihnen empfohlen, die Schritte bereits jetzt zu beginnen, um allzu lange Wartezeiten am Jahresende zu vermeiden.
Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung!
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