Betroffen von der neuen Regelung sind MwSt.-Pflichtige mit einer belgischen MwSt.-Nummer, die Immobilienarbeiten unter der Vertragspartnerregelung für andere MwSt.-pflichtige Kunden ausführen. Die Vertragspartnerregelung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Kunde auch regelmäßige MwSt.-Erklärungen einreicht.
ACHTUNG NEU: Ausländische Leistungsempfänger mit einer belgischen MwSt.-Nummer aber ohne gesetzlichen Vertreter dürfen ab dem 01.01.2023 die Vertragspartnerregelung auch anwenden.
Folgende Arbeiten sind von der Vertragspartnerregelung betroffen:
Bisher musste auf Rechnungen dieser Arbeiten der Vermerk „Autoliquidation“ gekennzeichnet sein. Dies wird sich ab 2023 ändern.
Ab dem 01.01.2023 wird nun folgender Vermerk verpflichtend:
„Umkehr der Steuerschuldnerschaft: in Ermangelung einer schriftlichen Anfechtung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass er ein MwSt.-Pflichtiger ist, der zur Abgabe regelmäßiger Erklärungen verpflichtet ist.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, haftet der Kunde für die Zahlung von geschuldeten Steuern, Zinsen und Bußgeldern. Außer anderslautender Absprache zwischen den Parteien, befreit das Ausbleiben einer Anfechtung der Rechnung durch den Kunden den Leistungserbringer von der Haftung.“
Der Rechnungsersteller ist fortan nicht mehr verantwortlich falls die Vertragspartnerregelung zu Unrecht angewandt wurde und der Kunde nicht innerhalb eines Monats reagiert hat. Der Kunde ist dann für die Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer, der Zinsen und der Geldbußen zuständig.
So muss ein Kunde, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, jedoch keine regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen einreicht (z. B. ein Kleinunternehmen) bei einer fehlerhaften Rechnungsstellung den Unternehmer zwingend innerhalb eines Monats darauf hinweisen, dass eine Rechnung mit Umsatzsteuer erstellt werden soll.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!