Ab dem 1. April 2022 wird die Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes auf verschiedene Ausgaben ermöglicht.
Zum einen wird die Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes von 6% für den Abriss & Neubau von Wohnungen bis zum 31.12.2023 verlängert.
Zum anderen wird die Möglichkeit eröffnet, den ermäßigten MwSt.-Satz von 6% auf folgende Investitionen bis zum 31.12.2023 anzuwenden:
- Lieferung und Montage von photovoltaische Sonnenkollektoren auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden;
- Lieferung und Montage von thermische Sonnenkollektoren und solare Warmwasserbereiter in, an oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden;
- Lieferung und Montage von Wärmepumpen in, an oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden.
Die Anwendung des ermäßigten Satzes unterliegt verschiedenen Bedingungen; zusammenfassend sind folgende zu nennen:
- Sie gilt für Wohngebäude, die weniger als zehn Jahre vor der ersten MwSt.-Fälligkeit für die vorgenannten Arbeiten bewohnt sind.
- Das Wohngebäude muss nach Abschluss der Arbeiten entweder ausschließlich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt werden. Hierzu zählen:
- in erster Linie die Privatwohnungen von Privatpersonen;
- Einrichtungen zur Unterbringung älterer Menschen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind;
- Internate, die an Schulen oder Universitäten angeschlossen oder von diesen abhängig sind;
- Heime der Jugendfürsorge und stationäre Einrichtungen, die Minderjährige dauerhaft bei Tag und Nacht beherbergen und von der zuständigen Behörde anerkannt sind;
- Heime, die Obdachlose und Menschen in Notlagen im Rahmen von Tages- und Nachtaufenthalten beherbergen und die von der zuständigen Behörde anerkannt sind;
- psychiatrische Pflegeheime, in denen Personen mit einer stabilisierten chronischen psychischen Störung oder geistigen Behinderungen dauerhaft über Tag und Nacht untergebracht werden und die von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind;
- Gebäude, in denen als geschützte Wohninitiative, die von der zuständigen Behörde als solche anerkannt ist, die dauerhafte Unterbringung, der Tages- und Nachtaufenthalt und die Betreuung von Psychiatriepatienten stattfindet.
- Diese Arbeiten müssen an einen Endverbraucher geliefert und diesem in Rechnung gestellt werden.
- Die Anlage muss den europäischen Emmissionsreferenzkriterien entsprechen
Zudem muss die Rechnung folgenden Vermerk beinhalten:
„Mehrwertsteuersatz: Wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung schriftlich Einspruch erhebt, wird davon ausgegangen, dass er anerkennt, dass (1) die Arbeiten an einem Wohngebäude ausgeführt werden, das erstmals in einem Kalenderjahr bezogen wurde, das weniger als zehn Jahre vor dem Datum der ersten für diese Arbeiten liegt, (2) das Wohngebäude nach Ausführung dieser Arbeiten entweder ausschließlich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird und (3) diese Arbeiten an einen Endverbraucher erbracht und in Rechnung gestellt werden. Wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, gilt der normale Mehrwertsteuersatz von 21% und der Kunde übernimmt in Bezug auf diese Bedingungen die Verantwortung für die Zahlung der fälligen Steuer, Zinsen und Bußgelder“.
Der ermäßigte Satz gilt nicht für den nicht spezifischen Teil des Heiz- oder Stromsystems, der für die Verteilung des erzeugten Stroms oder der erzeugten Wärme in der Wohnung erforderlich ist. Die Verwaltung hat hierzu eine Liste der betroffenen Arbeiten veröffentlicht.
Reine Warenlieferungen unterliegen weiterhin dem normalen Mehrwertsteuer-Satz von 21%
Gerne stehen wir für weitere Informationen zur Verfügung.
Für nähere Informationen zu den anwendbaren Bedingungen und Ausnahmen empfehlen wir Ihnen das FAQ der Verwaltung:
Vorübergehende ermäßigung der MwSt: Sonnenkollektoren, solare Warmwasserbereiter und Wärmepumpen | FOD Finanzen (belgium.be)