Sollten Immobilienarbeiten (gemäß Artikel 20, § 2, des Königlichen Erlasses n° 1 vom 29. Dezember 1992 – für genauere Informationen siehe Link weiter unten) durch einen anderen Unternehmer oder Subunternehmer durchgeführt werden, muss vor Tätigkeitsbeginn (bei Vertragsabschluss) geprüft werden, ob Steuer- und Sozialschulden bestehen, da ansonsten eine Solidarhaftung entsteht. Eine weitere Prüfung muss dann bei der Zahlung erfolgen.
Der Beleg, dass keine Steuer- oder Sozialschulden bestehen, sollte mit den entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelegen aufbewahrt werden.
Über folgenden Link kann die Einbehaltungspflicht mit der Eingabe der Unternehmensnummer geprüft werden:
Bei solidarischer Haftung ist folgendes zu beachten:
Achtung: diese Verpflichtung besteht bei jeder Form von Immobilienarbeiten, nicht nur im Falle von Subunternehmerarbeiten!
Die genauen Verpflichtungen können Sie hier nachlesen:
AVIS AUX ENTREPRENEURS DE CERTAINS TRAVAUX (A (socialsecurity.be)
Welche Arbeiten genau betroffen sind können Sie hier nachlesen: