Sollten Immobilienarbeiten (gemäß Artikel 20, § 2, des Königlichen Erlasses n° 1 vom 29. Dezember 1992 – für genauere Informationen siehe Link weiter unten) durch einen anderen Unternehmer oder Subunternehmer durchgeführt werden, muss vor Tätigkeitsbeginn (bei Vertragsabschluss) geprüft werden, ob  Steuer- und Sozialschulden bestehen, da ansonsten eine Solidarhaftung entsteht. Eine weitere Prüfung muss dann  bei der Zahlung erfolgen.

Der Beleg, dass keine Steuer- oder Sozialschulden bestehen, sollte mit den entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelegen aufbewahrt werden.

Über folgenden Link kann die Einbehaltungspflicht mit der Eingabe der Unternehmensnummer geprüft werden:

Check obligation de retenue

 

Bei solidarischer Haftung ist folgendes zu beachten:

  • Sozialschulden: Falls der Unternehmer oder Subunternehmer Sozialschulden hat, ist der Kunde (Auftraggeber) verpflichtet, 35 % des Rechnungsbetrags (Betrag ohne MwSt.) abzuhalten und an das LSS zu überweisen. (IBAN: BE76 6790 0001 9295 – BIC: PCHQBEBB)
  • Steuerschulden: Falls eine Steuerschuld besteht, ist der Auftraggeber, bzw. Unternehmer verpflichtet 15% des Rechnungsbetrags (Betrag ohne MwSt.) an das FÖD Finanzen abzuführen. (IBAN: BE33 6792 0023 2046 – BIC: PCHQBEBB)

Achtung: diese Verpflichtung besteht bei jeder Form von Immobilienarbeiten, nicht nur im Falle von Subunternehmerarbeiten!

 

 

 

Die genauen Verpflichtungen können Sie hier nachlesen:

AVIS AUX ENTREPRENEURS DE CERTAINS TRAVAUX (A (socialsecurity.be)

 

Welche Arbeiten genau betroffen sind können Sie hier nachlesen:

https://finances.belgium.be/fr/entreprises/retenues_pour_le_spf_finances/r%C3%A9capitulatif/construction

 

Abonnieren Sie den Newsletter

Confiancia informiert Sie

Für weitere Informationen kontaktieren Sie einen unserer Treuhänder.