Ab dem 1. Juli müssen belgische Unternehmen ihren Kunden ein elektronisches Zahlungsmittel bereitstellen.

Dies betrifft sämtliche Unternehmen, egal ob groß oder klein, Gesellschaft oder selbständig. Demnach fallen auch Freiberufler sowie Verwaltungen und Vereine, die eine wirtschaftliche Aktivität ausüben unter die neue Regelung.

Hierbei sind alle auf dem Markt verfügbaren technischen Lösungen erlaubt (Kartenterminal, Zahlung per Smartphone, Banküberweisung usw.).

Zusätzliche Kosten für die elektronische Zahlung dürfen den Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

Zudem ist es nicht erlaubt, elektronische Zahlungen unterhalb eines bestimmten Betrags zu verweigern.

Zahlungen mit Mahlzeitchecks, Ökoschecks oder Konsumschecks gelten nicht als elektronische Zahlungsmittel, selbst wenn sie mit einer Karte erfolgen. Dasselbe gilt für Zahlungen mit Kryptowährungen und anderen virtuellen Währungen.

Diese neue Regelung stellt jedoch keinen Ersatz für Barzahlungen dar. Diese müssen auch weiterhin immer akzeptiert werden.

Bei der Verwendung von Bargeld gelten wie bisher die bestehenden Regeln für das Runden des Gesamtbetrags auf dem Kassenbon.

Außer in Ausnahmefällen ist jede Barzahlung auf 3.000 Euro begrenzt. Dieser Maximalbetrag gilt für den gesamten geschuldeten Betrag, auch wenn die Zahlung in mehreren Raten erfolgt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

 

Quellen:

Verpflichtung, ein elektronisches Zahlungsmittel anzubieten | FÖD Wirtschaft (fgov.be)

Runden bei Barzahlungen: die Regeln | FÖD Wirtschaft (fgov.be)

Paiement cash, c’est maximum 3.000 euros ! – FOD Economie (communiqué de presse) (fgov.be)

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