Am 25. November 2021 wurde ein neues Gesetz über die Besteuerung von Firmenfahrzeugen endgültig verabschiedet. Das Ziel der Regierung ist, dass ab 2026 alle neuen Firmenfahrzeuge keine Treibhausgasemissionen verursachen. Um sich auf diesen Wandel vorzubereiten, sind mehrere Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

Die neue Regelung betrifft alle Selbstständigen als Einzelunternehmen und alle Unternehmen in Form einer Gesellschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um erworbene, gemietete oder geleaste Fahrzeuge handelt.

Das Gesetz sieht folgende Regelung für PKW mit Verbrennungsmotor vor:

  • Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 erworben, gemietet oder geleast wurden, behalten die aktuelle Steuerregelung ohne zeitliche Begrenzung;
  • Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 erworben, gemietet oder geleast werden, unterliegen erstmal der derzeitigen Steuerregelung, jedoch ist eine schrittweise Senkung des maximal abzugsfähigen Betrags auf 75 % im Jahr 2025, 50 % im Jahr 2026, 25 % im Jahr 2027 und 0 % im Jahr 2028 vorgesehen;
  • Ab dem 1. Januar 2026 ist kein Abzug für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr möglich.

 

Die Abziehbarkeit von Hybridfahrzeugen ist wie folgt geregelt:

  • Vor dem 1. Januar 2023 erworben, gemietet oder geleast – Beibehaltung der derzeitigen Steuerregelung ohne zeitliche Begrenzung;
  • Zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. Juni 2023 erworben, gemietet oder geleast – Beibehaltung der derzeitigen Steuerregelung ohne zeitliche Befristung, aber Begrenzung des Abzugs der Kosten für Benzin und Diesel auf 50 %;
  • Zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 erworben, gemietet oder geleast – Beibehaltung der derzeitigen Steuerregelung, aber Begrenzung des Abzugs von Benzin- und Dieselkosten auf 50 % und schrittweise Senkung des Abzugssatzes auf 75 % im Jahr 2025, 50 % im Jahr 2026, 25 % im Jahr 2027 und 0 % im Jahr 2028;
  • Ab dem 1. Januar 2026 ist kein Abzug mehr möglich.

 

Für erworbene, gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge ist das Jahr des Erwerbs ausschlaggebend für die Höhe des Steuerabzugs. Der Abzugssatz gilt dann während des gesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug im Unternehmen gehalten wird:

  • Im Jahr 2026 Abzug zu 100%;
  • Im Jahr 2027 Abzug zu 95%;
  • Im Jahr 2028 Abzug zu 90%;
  • Im Jahr 2029 Abzug zu 82,5%;
  • Im Jahr 2030 Abzug zu 75%;
  • Im Jahr 2031 Abzug zu 67,5%;

Um die Energiewende zu ermöglichen, hat die Regierung mehrere steuerliche Anreize für die Installation von Ladestationen geschaffen.

Privatpersonen, die eine intelligente Ladestation zu Hause installieren möchten, können unter folgenden Bedingungen eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen:

  • Steuerermäßigung auf einen Höchstbetrag von 1.500,00 Euro pro Ladestation und Steuerzahler;
  • Steuerermäßigung von 45% zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022;
  • Steuerermäßigung von 30% im Jahr 2023;
  • Steuerermäßigung von 15% im Jahr 2024.

Auch Unternehmen können für die Installation einer intelligenten, öffentlich zugänglichen Ladestation von einer Steuerermäßigung profitieren:

  • Die Infrastruktur muss für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein;
  • Investitionsabzug von 200% zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022;
  • Investitionsabzug von 150% zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. August 2024.

Die Wallonische Region plant außerdem eine Reform der Verkehrssteuer und der Zulassungssteuer. Es handelt sich derzeit nur um einen Entwurf, der jedoch vorsieht, dass ab dem 1. Januar 2023 Leistung, CO2, Kraftstoffart und Fahrzeugmasse in die Berechnung der Steuer einbezogen werden.

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass sich die Kfz-Steuer in den nächsten Jahren stark verändern wird. Die Änderungen werden nur schrittweise erfolgen, daher ist es wichtig, dass Sie bereits jetzt darauf achten.

Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, wenn Sie Anmerkungen oder Fragen haben.

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