Achtung, dieser Artikel wurde durch unseren Newsletter vom 23. Februar 2026 aktualisiert. Den aktuellen Artikel finden Sie hier.
Ab dem 1. März 2026 steigt der Mehrwertsteuersatz für Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen von 6 % auf 12 %. Viele stellen sich daher die Frage:
Reicht eine Buchung oder Zahlung vor diesem Datum aus, um noch den niedrigeren Steuersatz zu erhalten?
Zahlung vor der Erhöhung – Leistung danach:
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Privatkunden lange im Voraus bezahlen, etwa für eine Hotelbuchung zu Ostern 2026. Entscheidend ist dann die Frage, welcher Mehrwertsteuersatz gilt, wenn die Zahlung vor dem 1. März 2026 erfolgt, die Übernachtung aber erst danach stattfindet. Dieses Thema ist besonders wichtig für Branchen, in denen Reservierungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen üblich sind.
Der entscheidende Punkt: der Zeitpunkt der Steuerfälligkeit
Ob der alte oder der neue Mehrwertsteuersatz angewendet wird, hängt ausschließlich vom Zeitpunkt der Steuerfälligkeit ab. Dieser Zeitpunkt ist gesetzlich festgelegt und unabhängig von wirtschaftlichen oder kommerziellen Überlegungen.
Was gilt bei Privatkunden?
Bei Privatkunden ist die Regel eindeutig:
Der Zeitpunkt der Steuerfälligkeit entspricht dem Datum des Zahlungseingangs (Art. 22bis § 3 MwSt.-GB).
Das bedeutet:
Anzahlungen und Ratenzahlungen:
Daraus ergibt sich, dass für dieselbe Leistung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten können:
Unternehmen müssen daher ihre Abrechnungs- und Kassensysteme so einrichten, dass jede Zahlung korrekt dem richtigen Steuersatz zugeordnet wird. Maßgeblich ist immer die Reihenfolge der Zahlungen.
Freiwillige Rechnungsstellung an Privatkunden:
Wird einem Privatkunden freiwillig eine Rechnung ausgestellt (also obwohl keine Rechnungspflicht besteht), bleibt grundsätzlich das Zahlungsdatum entscheidend, nicht das Rechnungsdatum.
Ausnahme:
Die Mehrwertsteuerverwaltung erlaubt aus praktischen Gründen, in solchen Fällen auf das Rechnungsdatum abzustellen, sofern diese Vorgehensweise einheitlich für alle freiwilligen Rechnungen an Privatkunden angewendet wird (Rundschreiben 2019/C/65 vom 09.07.2019, Nr. 116).
Fazit:
Für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz zählt der Zeitpunkt der Steuerfälligkeit. Bei Privatkunden ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eingeht.
Alles, was vor der Steuersatzerhöhung bezahlt wird, bleibt daher dem alten Mehrwertsteuersatz von 6 % unterworfen.