Die vom belgischen Finanzministerium am 17.02.2026 veröffentlichten FAQ erläutern die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes für bestimmte Beherbergungsleistungen. Grundlage ist ein noch nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichter königlicher Erlass, dessen Inkrafttreten auf den 1. März 2026 festgelegt ist. Ab diesem Datum erhöht sich der MwSt.-Satz für zwei Leistungskategorien von 6 % auf 12 %:
Wann ist die Bereitstellung möblierter Unterkünfte steuerpflichtig?
Die Grundsätzliche Regelung hat nicht geändert, steuerpflichtig ist insbesondere die kurzfristige Vermietung (unter drei Monaten) in Hotels, Motels und ähnlichen Einrichtungen, wenn mindestens eine typische Nebenleistung erbracht wird, etwa eine physische Rezeption, tägliches Frühstück oder Bereitstellung von Bettwäsche. Ohne solche Zusatzleistungen kann eine Steuerbefreiung greifen.
Hotels, Motels
Andere Einrichtungen wie zum Beispiel Ferienhäuser etc.
Als Nebenleistungen gelten:
Ab wann gelten die neuen Steuersätze?
Die neue Regelung gilt ab dem 1. März, es gibt jedoch eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass für Buchungen, die bis zum 28.02.2026 erfolgt sind, weiterhin der Mehrwertsteuersatz von 6 % gilt, sofern die Mehrwertsteuer auf diese Buchungen spätestens am 30.06.2026 fällig wird.
Die MwSt. wird in der Regel nach einer Zahlung oder der Ausstellung einer Rechnung fällig.
Diese Übergangsmaßnahme gilt daher nicht für:
Die Verwaltung gibt hierzu mehrere Beispiele:
Ein Kunde hat für den 15.02.2026 einen Hotelaufenthalt gebucht. Am 28.02.2026 wurde eine Anzahlung von 30 Euro geleistet, der Restbetrag von 70 Euro wird am Ende des Aufenthalts am 03.10.2026 bezahlt. Welcher Mehrwertsteuersatz gilt?
Da die Mehrwertsteuer auf die Anzahlung am 28.02.2026 fällig wird, also vor Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuersatzes, gilt für den Betrag von 30 Euro in jedem Fall weiterhin der Satz von 6 %.
Wenn der Restbetrag am Ende des Aufenthalts (am 03.10.2026) bezahlt wird und die Mehrwertsteuer auf 70 Euro fällig wird, gilt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Satz von 12 %. Ungeachtet der Tatsache, dass das Buchungsdatum (15.02.2026) vor dem 01.03.2026 liegt, findet die Übergangsmaßnahme keine Anwendung, da die Mehrwertsteuer nach dem 01.07.2026 fällig wird. Der Restbetrag unterliegt daher dem Satz von 12 %.
Ausnahme:
Die Mehrwertsteuerverwaltung erlaubt aus praktischen Gründen, in solchen Fällen auf das Rechnungsdatum abzustellen, sofern diese Vorgehensweise einheitlich für alle freiwilligen Rechnungen an Privatkunden angewendet wird (Rundschreiben 2019/C/65 vom 09.07.2019, Nr. 116).
Fazit:
Für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz zählt der Zeitpunkt der Steuerfälligkeit. Bei Privatkunden ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eingeht.
Alles, was vor der Steuersatzerhöhung bezahlt wird, bleibt daher dem alten Mehrwertsteuersatz von 6 % unterworfen.
Quelle: MyMinfin