Änderung der Zugangskriterien zum ermäßigten Körperschaftsteuersatz.

Zur Erinnerung: Kleine Gesellschaften profitieren von einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 20 % (anstelle des vollen Satzes von 25 %) auf die ersten 100.000 € des steuerpflichtigen Ergebnisses, sofern mehrere Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, die in Artikel 215 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) festgelegt sind. Das Gesetz vom 15. Juli 2026 ändert zwei konkrete Punkte dieses Artikels 215 im Zusammenhang mit der Vergütung des Geschäftsführers, ab dem Steuerjahr 2027. 

 

/!\ Diese beiden Maßnahmen sind bereits 2026 wirksam: Sie gelten bereits ab dem Geschäftsjahr 2026 (Steuerjahr 2027). 

 

Änderung Nr. 1 — Artikel 215, Absatz 3, 4° EStGB 92: Die Mindestvergütung des Geschäftsführers steigt 

Die Mindestvergütung, die an mindestens einen Verwalter zu zahlen ist, steigt von 45.000 € auf 51.000 € (indexierter Betrag) für das Steuerjahr 2027 (Einkünfte 2026), jährlich neu bewertet. 

Zwei wesentliche Ausnahmen sind zu beachten: 

  • Befreiung während der ersten 4 Jahre: Diese Mindestvergütungsbedingung gilt erst ab dem 5. Steuerzeitraum nach der Gründung der Gesellschaft. 
  • Regel des geringeren Gewinns: Liegt das steuerpflichtige Ergebnis unter der Schwelle von 51.000 €, genügt es, wenn die Vergütung des Verwalters mindestens diesem steuerpflichtigen Ergebnis entspricht. 

Sanktion bei Nichteinhaltung (außer bei diesen beiden Ausnahmen): Verlust des ermäßigten Satzes (Rückkehr zum vollen Satz von 25 %).

 

Änderung Nr. 2 — Artikel 215, Absatz 3, 5° EStGB 92: Übermäßige geldwerte Vorteile jeder Art 

Vom ermäßigten Satz ausgeschlossen sind Gesellschaften, die ihren Verwaltern einen übermäßigen Anteil an pauschalen geldwerten Vorteilen jeder Art gewähren (Firmenwagen, Wohnung, vorteilhafte Darlehen usw.). 

Die Schwelle wird auf 20 % der gesamten steuerpflichtigen Vergütung des Verwalters festgesetzt. Wird dieser Anteil überschritten, führt dies zum Verlust des ermäßigten Satzes für die gesamte Gesellschaft, ohne Ausnahme in Bezug auf die Unternehmensdauer. 

 

Zusammenfassende Tabelle: 

Kriterium  Rechtsgrundlage  Vorher  Nachher (Einkünfte 2026 / Steuerjahr 2027)  Ausnahmen 
Mindestvergütung Geschäftsführer  Art. 215, Abs. 3, 4° EStGB 92  45.000 € (fest)  51.000 € (indexiert)  Ersten 4 Jahre befreit; Vergütung ≥ steuerpflichtiges Ergebnis 
Geldwerte Vorteile jeder Art  Art. 215, Abs. 3, 5° EStGB 92  Keine spezifische Obergrenze im Zusammenhang mit dem ermäßigten Satz  Max. 20 % der gesamten steuerpflichtigen Vergütung  Keine Ausnahme aufgrund der Unternehmensdauer 

 

Quellen: 

https://www.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/fisconet/document/7132fb4e-e229-4008-a585-4ad4853edca5 

https://www.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/fisconet/document/520e393e-1fdc-41d8-9a0b-d4ab538c7fe8 

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