Die Regelung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für den Abriss eines Gebäudes und den Wiederaufbau von Wohnungen galt bereits in den 32 städtischen Zentren. Infolge der Coronavirus-Krise wurde die Regelung unter bestimmten Bedingungen vorübergehend auf ganz Belgien ausgeweitet.
Ab 2024 werden die beiden oben genannten Maßnahmen für das ganze Land vereinheitlicht. Somit können Sie beim Abriss eines Gebäudes und beim Wiederaufbau von Wohnhäusern von einem Mehrwertsteuersatz von 6 % profitieren. Beachten Sie, dass diese Regelung nur unter bestimmten Bedingungen gilt.
Sie profitieren von dem Satz von 6%, wenn Sie selbst einen Unternehmer beauftragen, eine Wohnung abzureißen und wieder aufzubauen, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt:
Somit sind der Abriss und Wiederaufbau eines zweiten Wohnhauses von der Regelung ausgeschlossen.
Des Weiteren, kann der Kauf eines wiederaufgebauten Hauses nicht in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Erstbezugs des wiederaufgebauten Hauses Eigentümer einer zweiten Wohnung sind, bleibt der ermäßigte Steuersatz anwendbar, wenn diese Wohnung:
Natürliche oder juristische Person können diese Regelung auch anwenden, wenn Sie einen Unternehmer mit dem Abriss und Wiederaufbau einer Wohnung beauftragen, die im Rahmen einer sozialen Wohnungspolitik für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist.
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