Durch das Gesetz vom 20/11/2022 wurde die Aufbewahrungsfrist von Buchhaltungsunterlagen ab dem Steuerjahr 2023 von 7 auf 10 Jahre verlängert. Dies gilt sowohl für die direkte Steuer, als auch für die Mehrwertsteuer.

Durch dieses Gesetz wurden mehrere steuerliche Fristen angepasst. Unter anderem beträgt die Reklamationsfrist nun 1 Jahr und 3 Tage ab dem Datum des Steuerbescheids.

Zur Information, die Buchhaltungsgesetzgebung gibt andere Fristen vor, diese können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Gesetzliche Bücher (Hauptbuch, Hilfsjournale und Inventarbuch): Frist = 7 Jahre ab dem 1. Januar des auf den Abschluss folgenden Jahres;
  • Belege (einschließlich Rechnungen, Gutschriften, Bankauszüge, Bestandslisten): Frist = 7 Jahre ab dem 1. Januar des auf den Abschluss folgenden Jahres;
  • Unterlagen, die nicht als Beweismittel gegenüber Dritten erforderlich sind (einschließlich interner Dokumente): Frist = 3 Jahre.

In manchen Fällen kann auch hier eine längere Aufbewahrungszeit in manchen Fällen hilfreich sein.

Wir raten an, alle ‚normalen‘ Geschäftsunterlagen während 10 Jahren nach Abschlussdatum aufzubewahren.

Bei Immobilienarbeiten gilt eine Aufbewahrungspflicht der Unterlagen von 15, bzw. 25 Jahren.

Das Kassationsgericht stellt außerdem klar, dass Steuerpflichtige nach dem Mehrwertsteuerrecht verpflichtet sind, alle Unterlagen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit aufzubewahren, wie z. B. Buchungs- und Terminbücher.

Für private Unterlagen wie Terminkalender gelten keine gesetzlichen Fristen, da sie nie an die Verwaltung weitergegeben werden müssen.

Im Falle einer behördlichen Kontrolle müssen die aufbewahrten Bücher und Dokumente am Sitz des Unternehmens vorliegen und Kontrollbüro der Verwaltung.

Unser Team steht Ihnen bei Fragen und Anmerkungen zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

 

Quellen:

Comptabilité | SPF Finances (belgium.be)

Contrôle | SPF Finances (belgium.be)

Cour de cassation – Arrêt du 18 Janvier 2013

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