Seit dem 1. Juli 2024 sind die Gesellschaften und Selbständige des Bau- und Reinigungssektors verpflichtet, ihre aktiven Gesellschafter und Helfer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) zu registrieren.
Diese Verpflichtung gilt für Gesellschaften (resp. Selbstständige), die Immobilienarbeiten gem. des Artikels 30bis, §1, 1°, a) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausführen und einen oder mehrere Gesellschafter (resp. Helfer) haben.
Gesellschaften: Registrierungspflicht der aktiven Teilhaber
Ein aktiver Teilhaber ist jeder Inhaber von mindestens einem Anteil, der in Belgien eine tatsächliche Tätigkeit innerhalb dieser Gesellschaft ausübt, ohne dabei im Arbeitnehmersystem gemeldet zu sein.
Selbstständige: Registrierungspflicht der Helfer
Ein Helfer ist jede Person, die einem Selbstständigen in Belgien bei der Ausübung seines Berufes unterstützt, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein.
Hiervon ausgenommen sind:
Die Nationalregisternummer bzw. BIS-Nummer sowie das Anfangs- und ggf. Enddatum der Tätigkeit des aktiven Gesellschafters/Helfers müssen über die Internetseite www.myenterprise.be/my_entreprise übermittelt werden, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Eine Beendigung muss spätestens 15 Tage nach dem Ende der Tätigkeit registriert werden.
Ein Übergangszeitraum gilt für aktive Gesellschafter/Helfer, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Verpflichtungen tätig waren. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 registriert werden.
Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht oder einer fehlerhaften Registrierung, kann ab 2025 eine Geldbuße pro Verstoß verhängt werden. Alle Geschäftsführer oder Verwalter der Gesellschaft haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung diese Verwaltungsstrafe.
Quelle:
Registrierungspflicht für aktive Gesellschafter und Helfer bei der ZDU. (n.d.). LISVS. https://www.lisvs.be/de/registrierungspflicht-fuer-aktive-gesellschafter-und-helfer-bei-der-zdu