Wie bereits in unserem Rundschreiben vom 23. Dezember 2022 erwähnt, hat der luxemburgische Gesetzgeber am 26. Oktober 2022 eine vorübergehende Senkung des Mehrwertsteuersatzes in Luxemburg beschlossen.
Die folgenden Mehrwertsteuersätze galten für den Zeitraum von 01.01.2023 – 31.12.2023:
Diese Maßnahme ist nun abgelaufen und ab dem 01.01.2024 sind die standardmäßigen Steuersätze wieder anwendbar. Rechnungen, die im Jahr 2024 ausgestellt werden, müssen jedoch nicht unbedingt mit dem standardmäßigen Umsatzsteuersatz ausgestellt werden. Der Zeitpunkt, an dem die MwSt. fällig wird, ist entscheidend. D.h. der Zeitpunkt an dem ein Steueranspruch entsteht.
Im Grunde ist der Steuersatz zum Zeitpunkt, an dem die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung der Dienstleistung erfolgte, anwendbar. Wenn eine Rechnung ausgestellt werden muss, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung, oder wenn diese ausgestellt werden musste. Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des Folgemonats der Lieferung oder Leistung ausgestellt werden.
So gilt:
So wird der anwendbare MwSt.-Satz, abhängig davon ob an einen Privatkunden oder an einen Unternehmer verrechnet wird wie folgt bestimmt:
Wenn Sie Anzahlungen in Rechnung stellen, ist das Ausstellungsdatum der Anzahlungsrechnung für den anwendbaren Steuersatz maßgeblich.
Gerne stehen wir für weitere Informationen zur Verfügung!
Quele: Circulaires N° 812 et N° 816 – Baisse des taux de TVA