Seit dem 1. Januar 2026 wurde die für Mahlzeitschecks geltende Gesetzgebung für alle Arbeitnehmer und Unternehmensleiter angepasst. 

Nachstehend eine Zusammenfassung der gesetzlichen Bedingungen: 

  1. Der Höchstwert eines Essensgutscheins wird von 8,00 € auf 10,00 € erhöht; 
  1. Die Eigenbeteiligung muss mindestens 1,09€ betragen und der maximale Arbeitgeberbeitrag wird auf 8,91€ erhöht. 
  1. Die Anzahl der gewährten Essensgutscheine muss der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage entsprechen. 

Für den Arbeitgeber bleibt der Aufwand sozialversicherungsrechtlich vorteilhaft (keine LSS-Beiträge, sofern alle Bedingungen erfüllt sind) und wird steuerlich attraktiver, da sich die Abzugsfähigkeit pro Gutschein von 2 € auf 4 € erhöht, vorausgesetzt, der maximale Arbeitgeberbeitrag von 8,91 € wird finanziert. 

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