Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz nicht 25.000,- Euro übersteigt, können gemäß Artikel 56a des Umsatzsteuergesetzbuchs von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

Konkret bedeutet das, dass Sie von den meisten Verpflichtungen in Sachen MwSt. freigestellt werden:

  • Sie müssen keine periodeischen MwSt.-Erklärungen einreichen.
  • Sie müssen Ihren Kunden keine MwSt. berechnen.
  • Sie müssen keine MwSt. an die Staatskasse entrichten.

Bestimmte Sektoren, wie zum Beispiel der Immobilien oder Horecasektor, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Dennoch müssen auch Kleinunternehmer einige Regeln beachten unter anderem:

  • Die Ausgangsrechnungen müssen den Vermerk „Sonderregelung für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen (Artikel 56a, CTVA)“ aufweisen.
  • Es muss unter Umständen ein jährliches Kundenlisting zum 31. März eingereicht werden. Hierzu möchten wir auch nochmal auf unser Infoschreiben vom 02. Februar 2024 verweisen.
  • Bei innergemeinschaftlichen Käufen mit Angabe der belgischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Anwendung der Autoliquidation wird die belgische Umsatzsteuer durch eine spezielle Umsatzsteuererklärung geschuldet.

Quelle: Steuerbefreiungsregelung | FOD Finanzen (belgium.be)

Abonnieren Sie den Newsletter

Confiancia informiert Sie

Für weitere Informationen kontaktieren Sie einen unserer Treuhänder.