Durch die fortlaufende Digitalisierung stellt sich oft die Frage, ob Einnahme- und Kassenbücher auch digital geführt werden dürfen. 

Dabei ist es ausschlaggebend, dass das Kassenbuch und das Einnahmebuch zu unterscheiden, da beide spezifische gesetzliche Vorgaben einhalten müssen. 

Handgeschriebene Einnahmebücher und Kassenbücher sind nicht mehr zwingend erforderlich, sofern die Unternehmen ihre Buchführung digital führen und die spezifischen Anforderungen des Rundschreibens erfüllen. Dies wurde durch einen Ministeriellen Erlass vom 17. März 2023, welcher am 23. März 2023 im belgischen Staatsblatt erschienen ist und auf Basis Rundschreibens 2020/C/20, festgelegt. 

Folgendes ist dabei zu beachten: 

  1. Unveränderbarkeit der Daten: Die digitale Buchführung muss sicherstellen, dass die Aufzeichnungen unveränderlich sind und keine Manipulationen möglich sind. Fehlerhafte Einträge dürfen demnach in keinem Fall gänzlich gelöscht werden. 
  2. Vollständige und korrekte Erfassung: Alle Einnahmen und Ausgaben müssen korrekt, vollständig und in chronologischer Reihenfolge erfasst werden. 
  3. Zugänglichkeit und Sicherheit: Die Daten müssen jederzeit zugänglich sein und es müssen Sicherheitsvorkehrungen und regelmäßige Sicherungskopien vorgesehen werden. 

Zusammenfassend zielt das Rundschreiben 2020/C/20 darauf ab, die Digitalisierung der Buchführung in Belgien voranzutreiben, während gleichzeitig die Integrität, Sicherheit und Transparenz der Daten gewährleistet wird. 

 Quellen: 

  • Ministerielle Erlass vom 17. März 2023, welcher am 23. März 2023 im belgischen Staatsblatt erschienen 
  • Rundschreiben 2020/C/20 
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