Der Königliche Erlass vom 29/09/2024 sowie das Gesetz vom 12/03/2023 ändern die Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Mehrwertsteuer ab dem Jahr 2025. 

Die neue Regelung gilt für alle Erklärungen, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden und somit auch schon für die Erklärung des 4. Quartals 2024 und Dezember 2024. 

 

Neue Fristen zum Einreichen und Zahlung der Mehrwertsteuer ab 2025 

Monatliche Erklärungen müssen bis spätestens den 20. Tag des darauffolgenden Monats eingereicht und gezahlt werden. 

Vierteljährliche Erklärungen müssen bis spätestens den 25. Tag des darauffolgenden Monats eingereicht und gezahlt werden. Vorher galt hier auch die Frist des 20. Tags es darauffolgenden Monats. 

Ab dem 1. Januar 2025 können Sie nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist keine korrigierende Erklärung einreichen. Falls nach Ablauf der Frist ein wesentlicher Fehler festgestellt wird, muss dieser in der nächsten abzugebenden Erklärung verbessert werden. 

 

Ersatzerklärungen wenn nicht oder zu spät eingereicht wird 

Wenn die Mehrwertsteuererklärung nicht oder zu spät eingereicht wird, erhält der Steuerpflichtige innerhalb von 3 Monaten einen Vorschlag für eine Ersatzerklärung.  Die Grundlage der Ersatzerklärung ist der höchste geschuldete MwSt.-Betrag der 12 vorangegangenen Monate, mit einem Mindestbetrag von 2.100 EUR. 

Nach Erhalt dieser Ersatzerklärung haben Sie noch einen Monat Zeit, um die korrekte Erklärung zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung dieser Erklärung wird das Verfahren für den Vorschlag für eine Ersatzerklärung beendet. 

 

Rückerstattung der MwSt. 

Die Rückerstattung der betroffenen Periode erfolgt über die MwSt. Erklärung.  

Das Saldo aus vergangenen Perioden kann jedoch nur noch auf ausdrücklichen Antrag über MyMinfin erfolgen.  

Folgende Bedingungen müssen in beiden Fällen erfüllt sein: 

  • Die Rückerstattung muss mindestens 50 EUR betragen; 
  • Mitteilung einer gültigen Bankkontonummer; 
  • Die Erklärungen letzten 6 Monate wurden fristgerecht eingereicht; 
  • Die Erklärung, aus der die Rückerstattung resultiert, wurde fristgerecht eingereicht. 

 

Zahlung der MwSt. 

Auch die Kontonummer der Verwaltung werden ändern, ab dem 01. Mai 2025 muss die Zahlung der MwSt. auf das Konto BE41 6792 0036 4210 geleistet werden. 

Eine Zahlung per Einzugsermächtigung ist künftig auch möglich. 

Ersuchen um Auskunft bei einer Kontrolle 

Die gesetzliche Frist für die Beantwortung des Ersuchens um Auskunft der MwSt.-Verwaltung beträgt einen Monat und kann auf 10 Tage verkürzt werden. 

 

Neuer Strafenkatalog 

Für die vollständige oder teilweise Nichtzahlung sowie die verspätete Zahlung der MwSt. gelten folgende Strafen: 

 

 

 

Die neue Geldbuße für die verspätete Abgabe einer MwSt.-Erklärung beträgt 100 Euro pro Monat, dies mit einem Höchstbetrag von 500 Euro. 

Folgende Strafen gelten für die Nichteinreichung MwSt.-Erklärung: 

 

 

 

Bei verspäteter Einreichung, die nicht mehr als 5 Monate überfällig ist, wird eine Strafe von 100 EUR pro MwSt.-Erklärung und pro Monat fällig, höchstens jedoch 500 EUR.  

 

Quellen: 

Broschüre der Verwaltung: https://finances.belgium.be/sites/default/files/downloads/nouvelle-chaine-tva-20241122.pdf 

Loi du 12/03/2023  visant a moderniser la chaine t.v.a. et la perception des creances fiscales et non fiscales au sein du spf finances. https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article.pl?language=fr&sum_date=2023-03-23&lg_txt=f&pd_search=2023-03-23&s_editie=1&numac_search=2023041020&caller=sum&2023041020=1&view_numac=2023041020nx2023048329n  

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