Seit 2014 haben kleine Gesellschaften die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Steuern ganz oder teilweise einer besonderen Auflösungsrücklage zuzuführen. Dafür fällt sofort eine gesonderte Steuer von 10 % an. Wird diese Rücklage nach einer Mindestfrist von fünf Jahren ausgeschüttet, unterliegt sie einem reduzierten Quellensteuersatz von 5 %. Die Gesamtbelastung beträgt somit 13,64 %. Bei einer Liquidation entfällt die zusätzliche Steuer sogar ganz. Damit ist diese Regelung deutlich günstiger als eine klassische Dividendenausschüttung mit 30 % Quellensteuer, sofern alle formalen Bedingungen eingehalten werden. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Geschäftsjahres der Bildung und bezieht sich auf volle Geschäftsjahre.  

Dieses System der Auflösungsrücklagen bleibt bestehen, verliert aber ab dem Geschäftsjahr 2026 einen Teil seiner steuerlichen Attraktivität.  

Ab 2026 ändern sich jedoch einzelne Punkte der Regelung. Die Mindestfrist von fünf Jahren wird auf drei Jahre gekürzt.  

Die anfängliche Sonderabgabe bleibt bei 10 %, doch der Quellensteuersatz bei Ausschüttung nach fünf Jahren steigt für neu gebildete Rücklagen von 5 % auf 6,5 %. Zwar bleibt der Satz unter demjenigen regulärer Dividenden, doch der steuerliche Vorteil wird geringer. Wichtig ist, dass die Reform keine Rückwirkung hat. Rücklagen, die bis Ende 2025 gebildet werden, profitieren weiterhin von den bisherigen, günstigeren Steuersätzen. 

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