Nach belgischem Recht muss jeder Mietvertrag über eine Immobilie gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches über die Registrierungsgebühren bei der Steuerverwaltung registriert werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Wohnmietverträge als auch für gewerbliche oder gemischte Mietverträge. 

Die Eintragung soll dem Vertrag ein sicheres Datum verleihen und die Erhebung von Eintragungsgebühren ermöglichen, die je nach Art des Mietvertrags und der Zweckbestimmung der Immobilie unterschiedlich hoch sind.  

Darüber hinaus schreibt das Gesetz auch die Registrierung der dem Mietvertrag beigefügten Bestandsaufnahmen vor, sowie die Vorlage bestimmter obligatorischer Anhänge, insbesondere der Mindestanforderungen an Sicherheit, Gesundheit und Bewohnbarkeit.  

Die Pflicht zur Registrierung obliegt ausschließlich dem Vermieter, der den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung einregistrieren muss, andernfalls droht eine steuerliche Mindeststrafe von 25 Euro bei Wohnraummietverträgen. Wird der Vertrag nicht innerhalb dieser Frist registriert, kann der Mieter den Mietvertrag auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder Zahlung einer Entschädigung kündigen. 

 Die Kosten für eine verspätete Registrierung sind ausschließlich vom Vermieter zu tragen, und jede Vertragsklausel, die darauf abzielt, diese Kosten auf den Mieter abzuwälzen, ist nichtig. 

 

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