Wie bereits in unserem Rundschreiben vom 19/12/2024 mitgeteilt, haben die Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Mehrwertsteuer ab dem Jahr 2025 geändert.
Ein Teil der neuen Regelungen gelten bereits ab dem 1. Januar 2025. Mit dem Rundschreiben 2025/C/6 vom 27. Januar 2025 versucht die Verwaltung die Auswirkungen des Gesetzes vom 12. März 2023 auf die Unternehmen zusammenzufassen.
Das Rundschreiben sieht die schrittweise Umsetzung des Gesetzes vor, mit einer Übergangsfrist, die nicht bis zum 1. Mai 2025, sondern bis zum 1. Oktober 2025 läuft.
Das Rundschreiben beschreibt die neuen Hinterlegungsfristen, u.a. während der Sommerferien, sowie die Regelung zur Anwendung von Geldstrafen.
Zahlungen bis zum 30. September 2025
In einer ersten Übergangsphase bis zum 30. September 2025 bleibt die alte Kontonummer weiterhin aktuell. Das Steuersaldo, welches sich aus der eingereichten MwSt.-Erklärung ergibt, muss weiterhin auf das Konto BE22 6792 0030 0047 der „Dienst MwSt.-Einnahmen“ in Brüssel gezahlt werden. Während dieser Übergangsphase verwendet der Steuerpflichtige weiterhin die strukturierte Mitteilung, die ihm von der Verwaltung auf der Empfangsbestätigung seiner eingereichten Erklärung mitgeteilt wurde.
Zahlungen ab dem 1. Oktober 2025
Steuern und Strafen müssen ab dem 1. Oktober auf das Konto BE41 6792 0036 4210 des „Zahlungszentrums – Zentrales Mehrwertsteuerkonto“ geleistet werden.
Bei der Zahlung muss die vom FÖD Finanzen festgelegte Mitteilung verwendet werden, die auf der Unternehmensnummer basiert.