Das Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA) zwischen Belgien und Luxemburg zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung von Einkommen in beiden Ländern zu vermeiden. Gemäß diesem Abkommen hat das Land, in dem die Einkünfte erzielt werden (Arbeitsort), das Recht, Steuern zu erheben. Um in Belgien eine Steuerbefreiung für Einkommen aus Luxemburg zu erhalten, muss der Steuerpflichtige gemäß Artikel 15, §1 des DBA nachweisen, dass er physisch in Luxemburg anwesend war, um seine Arbeit auszuüben.
Ein Urteil vom 20. Februar 2024 (2022/AR/1482) des Berufungsgerichts von Gent verdeutlicht, dass allein ein Arbeitsvertrag, der Luxemburg als Arbeitsort angibt, nicht als ausreichender Nachweis gilt, insbesondere wenn die physische Anwesenheit für die Tätigkeitsausübung nicht zwingend erforderlich ist. Ebenfalls ein selbst erstelltes Dokument mit der Anzahl der Tage der physischen Anwesenheit wurde als nicht beweiskräftig bewertet. Schriftliche Erklärungen von Verwandten wurde als nicht objektiv eingestuft. Zudem genügen laut dem Urteil wenige Banktransaktionen und Teilnahme an einigen Meetings nicht, um eine regelmäßige physische Präsenz zu belegen. Folglich ist gemäß Artikel 23 des DBA das Bruttoerwerbseinkommen abzüglich der in Luxemburg gezahlten Sozialbeiträge in Belgien besteuerbar.
Das Gericht wies die Forderung der Steuerverwaltung nach einer Steuererhöhung von 50% aufgrund einer mutwilligen falschen Erklärung mit Absicht der Steuerhinterziehung zurück. Es stellte fest, dass allein die Nichtangabe eines bestimmten Betrags als steuerpflichtiges Einkommen kein Beweis für die erforderliche betrügerische Absicht oder Absicht zur Schädigung darstellt. Stattdessen setzte das Gericht die Steuererhöhung auf 10% fest.
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