Die sogenannte Auflösungsrücklage ist eine steuerlich begünstigte Rücklage, die für kleine Unternehmen interessant ist. Sie ermöglicht es, Gewinne aus kleinen Gesellschaften auszuschütten und dabei erhebliche Steuervorteile zu nutzen. Auf den einbehaltenen Gewinn fällt zunächst eine pauschale Besteuerung von 10 % an. Spätere Ausschüttungen können deutlich geringer oder gar nicht mehr besteuert werden. 

In der Regel gilt der reguläre Steuersatz von bis zu 30 % auf Ausschüttungen von Gewinnen (Dividenden). 

Wird für den Gewinn hingegen eine Auflösungsrücklage gebildet, bieten sich zwei steuerlich günstigere Möglichkeiten: 

  1. Die Rücklage bleibt bis zur Liquidation im Unternehmen – die Ausschüttung erfolgt dann steuerfrei. 
  1. Die Rücklage wird nach mindestens fünf Jahren ausgeschüttet – hier gilt ein ermäßigter Satz von 5 %, was zu einer Gesamtsteuerlast von 13,64 % führt. 

Die Auflösungsrücklage eignet sich besonders für Unternehmen, deren Aktionäre nicht auf sofortige Liquidität angewiesen sind und langfristig planen. 

 

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln – sowohl für bereits bestehende als auch für neu gebildete Rücklagen. 

Für Rücklagen, die vor dem 1. Januar 2026 gebildet wurden, stehen zwei Varianten zur Verfügung: 

  • 3 Jahre Haltefrist mit 6,5 % Quellensteuer bei Ausschüttung; 
  • 5 Jahre Haltefrist mit 5 % Quellensteuer bei Ausschüttung 

Die kürzere Frist bietet frühere Verfügbarkeit, ist aber steuerlich etwas teurer. Wer die längere Frist einhält, spart Steuern. 

Bitte beachten Sie, dass das FIFO-Prinzip einzuhalten ist, das heißt, die am frühesten gebildeten Reserven gelten als zuerst ausbezahlt. 

 

Für Rücklagen, die ab dem 1. Januar 2026 gebildet werden, wird die Haltefrist einheitlich auf drei Jahre verkürzt. Gleichzeitig steigt die Quellensteuer bei Ausschüttung auf 6,5 %. Damit ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 15 % (10 % bei Bildung, 6,5 % bei Ausschüttung). 

Diese Anpassung dient der Angleichung an das VVPRbis-System, das im günstigsten Fall eine Gesamtbelastung von 15 % vorsieht. Ziel ist eine vereinfachte, einheitliche Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen. 

Die Auflösungsrücklage bleibt damit ein attraktives Mittel zur Steueroptimierung – vorausgesetzt, die Ausschüttung kann zeitlich geplant werden. Unternehmer sollten die neuen Fristen und Sätze bei ihrer Finanzplanung künftig beachten. 

  

Die Anwendung unterliegt bestimmten Bedingungen. Bei Fragen wenden Sie sich an das Confiancia Team! 

Quelle: Das Belgisches Staatsblatt vom 29.07.2025 hat das Programmgesetz (1) vom 18.07.2024 veröffentlicht.

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