Durch das Gesetz über verschiedene Steuerbestimmungen vom 12 Mai 2024 wird das System des Investitionsabzugs geändert. Diese Reform betrifft Investitionen, die ab dem 1. Januar 2025 getätigt werden.  

Zur Erinnerung, der Investitionsabzug gilt nur für abschreibungsfähige und neue Investitionen, die ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden und die grundsätzlich nicht vermietet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden können 

Nach dieser Reform kann der Investitionsabzug in folgende Kategorien unterteilt werden, diese sind pro Investition nicht kumulierbar: 

  1. Allgemeiner Investitionsabzug von 10% oder 20% 
  2. Thematischer Investitionsabzug 40% für KMU bzw. 30% für andere Unternehmen 
  3. Technologischer Investitionsabzug von 13,5% einmalig bzw. 20,5% gestaffelt 

Der thematische Investitionsabzug umfasst die folgenden Investitionen: 

  1. Effiziente Nutzung von Energie und erneuerbare Energien; 
  2. Kohlenstoffemissionsfreien Transportmittel; 
  3. Umweltfreundliche Investitionen; 
  4. Digitale Unterstützung der oben genannten Investitionen. 

Der thematische Investitionsabzug kann nicht von Unternehmen in Schwierigkeiten genutzt werden. Es werden lediglich Investitionen berücksichtigt, für die keine Regionalbeihilfe beantragt wurde und welche keine unzumutbaren Umweltschäden verursachen. Auch hier wurde dies durch einen königlichen Erlass genauer definiert. 

Für den thematischen Investitionsabzug wird durch einen königlichen Erlass eine Liste der zulässigen Investitionen veröffentlicht. Zudem muss vorab eine Bescheinigung der föderalen oder regionalen Behörde angefragt werden. Grundsätzlich führt die Verweigerung der Bescheinigung zur Verweigerung des Investitionsabzugs. Das Antragsverfahren, die Form und der Inhalt der Bescheinigung werden durch Königlichen Erlass festgelegt. 

Der Abzug von 120% der Kosten, zur Förderung der Nutzung eines Fahrrads oder Pedelecs durch Arbeitnehmer für den Arbeitsweg, wird abgeschafft und durch den erhöhten thematischen Abzug für kohlenstoffemissionsfreie Transportmittel ersetzt. 

Die Umweltfreundlichen Investitionen umfassen 

  1. Patente, 
  2. Investitionen zur Forschung und Entwicklung neuer Produkte/Technologien, die keine Auswirkung auf die Umwelt haben oder die die negativen Auswirkungen bestehender Produkte/Technologien auf die Umwelt minimieren. 

Unternehmen, die von einer Befreiung des Berufssteuervorabzugs für Forschung und Entwicklung profitieren, können den Betrag, des nicht abgeführten Berufssteuervorabzugs, nicht in die Berechnungsgrundalge für den Investitionsabzug einbeziehen. 

Ab dem Steuerjahr 2025 darf jedes Unternehmen den gesamten oder einen Teil des Investitionsabzug für umweltfreundliche Investitionen in eine Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung umwandeln. 

Der allgemeine Investitionsabzug kann nur auf das folgende Geschäftsjahr übertragen werden. Die thematischen Abzüge können unbegrenzt übertragen werden.

Abonnieren Sie den Newsletter

Confiancia informiert Sie

Für weitere Informationen kontaktieren Sie einen unserer Treuhänder.